Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen § 3., BGBl. II Nr. 290/2019, gültig ab 02.10.2019
§ 3.
Die Übermittlung hat für jedes Kalenderjahr gemeinsam mit der Abgabe der Abgabenerklärung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zu erfolgen.
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