Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen § 2., BGBl. II Nr. 290/2019, gültig ab 02.10.2019

§ 2.

Die Übermittlung der Informationen gemäß § 1 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. § 2 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung ist nicht anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-77300