Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge § 5., BGBl. II Nr. 308/2003, gültig ab 28.06.2003
§ 5.
Die Verordnung ist auf die Meldung von Lieferungen anzuwenden, die in Kalendervierteljahre fallen, die nach der Kundmachung der Verordnung beginnen.
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