Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge § 4., BGBl. II Nr. 308/2003, gültig ab 28.06.2003
§ 4.
Die Meldung gemäß § 3 ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.
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