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Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge § 2., BGBl. II Nr. 308/2003, gültig ab 28.06.2003

§ 2.

Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

- Rechnungsdatum,

- Name und Anschrift des Verkäufers; sofern der Verkäufer Unternehmer ist, auch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

- Bestimmungsmitgliedstaat (falls dies nicht möglich, den Mitgliedstaat, in dem der Käufer Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat),

- Name und Anschrift des Käufers,

- Entgelt für das gelieferte Fahrzeug samt Zubehör,

- Art des Fahrzeuges (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),

- Beschreibung des Fahrzeuges (Marke und Modell),

- Datum der ersten Inbetriebnahme, sofern diese vor der Rechnungslegung liegt,

- Kilometerstand (Landfahrzeuge), Anzahl der Betriebsstunden (Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge),

- Fahrgestellnummer oder Kraftfahrzeug-Kennzeichen (Landfahrzeuge) bzw. Zellennummer (Luftfahrzeuge).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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