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LuF-PauschVO 2015 § 6. Mostbuschenschank, BGBl. II Nr. 559/2020, gültig ab 12.12.2020

2. Abschnitt Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung)

§ 6. Mostbuschenschank

Der Gewinn aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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