LuF-PauschVO 2015 § 14. Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb,
Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank, BGBl. II Nr. 125/2013, gültig ab 01.01.2015
3. Abschnitt Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung)
§ 14. Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank
Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Almausschank gilt § 7 sinngemäß.
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