LuF-PauschVO 2015 § 11. Weinbau, BGBl. II Nr. 125/2013, gültig ab 01.01.2015
3. Abschnitt Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung)
§ 11. Weinbau
Die Betriebsausgaben aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu berechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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