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LuF-PauschVO 2015 § 10. Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 559/2020, gültig ab 12.12.2020

3. Abschnitt Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung)

§ 10. Forstwirtschaft

Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 zu berechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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