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LuF-PauschVO 2011 § 7. Wechsel der Pauschalierungsmethode, BGBl. II Nr. 471/2010, gültig von 28.12.2010 bis 11.01.2011

II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 100 000 Euro

§ 7. Wechsel der Pauschalierungsmethode

Wechselt der Steuerpflichtige in Anwendung dieser Verordnung von der pauschalen Gewinnermittlung mittels eines Durchschnittssatzes gemäß § 2 Abs. 1 zur Gewinnermittlung mittels Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben oder umgekehrt, hat die Ermittlung eines Übergangsgewinnes bzw. -verlustes gemäß § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu unterbleiben. Dies gilt jedoch nicht bei der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sowie beim Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 oder zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder umgekehrt.

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