LuF-PauschVO 2011 § 5. Gartenbau, BGBl. II Nr. 4/2011, gültig ab 12.01.2011

II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 100 000 Euro

§ 5. Gartenbau

(1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen – ausgenommen aus Anlagenverkäufen – und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1 500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:

1. Für den Anbau von Gemüse


Tabelle in neuem Fenster öffnen
je m² der
Euro
Freilandfläche
a)
aa) einkulturig
0,24
bb) mehrkulturig
0,42
b)
überdachten Kulturflächen
aa) bei Plastikfolientunnel
bis 3,5 m Basisbreite
0,42
über 3,5 m Basisbreite
0,84
bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)
0,84
cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar
0,96
heizbar
1,2
dd) bei stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar
1,08
heizbar
1,32

2. für den Anbau von Blumen und Stauden


Tabelle in neuem Fenster öffnen
je m² der
Euro
a)
Freilandfläche
aa) einkulturig
0,3
bb) mehrkulturig
0,48
b)
überdachten Kulturflächen
aa) bei Plastikfolientunnel
bis 3,5 m Basisbreite
0,48
über 3,5 m Basisbreite
1,08
bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)
1,08
cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar
1,2
heizbar
1,8
dd) bei stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar
1,5
heizbar
2,7

3. für Baumschulen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
je m² der
Euro
a)
Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen und Beerensträuchern
0,48
b)
Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen
0,6

(4) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließt. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.

(5) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-77297