§ 5.
(1) Diese Verordnung ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung für das Kalenderjahr 2005 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2005), BGBl. II Nr. 116/2005, tritt außer Kraft.
(3) Für das Kalenderjahr 2022 ist im Lohnkonto iSd § 1 Abs. 1 einzutragen, ob eine außerordentliche Einmalzahlung nach § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 oder § 60 Abs. 19 BB-PG zugewendet wurde.
(4) Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 ist zusätzlich zu den Bezügen gemäß § 2 Z 1 die steuerfreie Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 in das Lohnkonto aufzunehmen und auszuweisen, in welcher Höhe diese auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 geleistet wurde.
(5) Für das Kalenderjahr 2024 ist zusätzlich zu den Bezügen gemäß § 2 Z 1 die steuerfreie Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 aufzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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