Liebhabereiverordnung § 7. Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 33/1993, gültig ab 16.01.1993

Abschnitt III Bundesabgabenordnung

§ 7. Bundesabgabenordnung

Ergehen Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig, weil zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ist, daß Liebhaberei vorliegt, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen.

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