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VO Datenübermittlung Prüfung lohnabhängiger Abgaben § 2., BGBl. II Nr. 579/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 2.

(1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln:

– die Steuernummern der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,

– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,

– die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,

– die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,

– außerordentliche Wahrnehmungen.

(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.

(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:

– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und

– die Prüfungsfeststellungen.

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