KJBG-VO § 9. Auflegen der Verordnung und der Bescheide, BGBl. II Nr. 436/1998, gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2017

§ 9. Auflegen der Verordnung und der Bescheide

Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

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