KJBG-VO § 9. Auflegen der Bescheide, BGBl. II Nr. 241/2017, gültig ab 01.07.2017

§ 9. Auflegen der Bescheide

Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

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