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KJBG-VO § 4. Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen, BGBl. II Nr. 436/1998, gültig von 01.01.1999 bis 08.07.2010

§ 4. Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

(1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen und gesundheitsgefährlichen nichtionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht.

(2) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des § 2 lit. a und g des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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