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KJBG-VO § 3. Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen, BGBl. II Nr. 436/1998, gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2015

§ 3. Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

(1) Verboten sind die in Z 1 bis 7 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, daß ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.

1. Arbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:

a) krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe,

b) sensibilisierende Arbeitsstoffe,

c) sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe,

d) gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,

e) ätzende oder reizende Arbeitsstoffe,

f) chronisch schädigende Arbeitsstoffe,

g) Blei, seine Legierungen oder Verbindungen,

h) Asbest;

2. Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;

3. Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;

4. Arbeiten, die im Zusammenhang stehen mit dem Starke-Säure Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol sowie der Herstellung von Auramin;

5. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;

6. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind;

7. Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.

(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 6 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.

(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von

1. Blei, seinen Legierungen und Verbindungen,

2. Benzol,

3. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,

4. Tetrachlorkohlenstoff,

5. Tetrachlorethan oder

6. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

in einem Maße ausgesetzt sind, daß Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, notwendig wären.

(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen:

1. Arbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und von Arbeitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;

2. Arbeiten unter Verwendung von leichtentzündlichen und von brandfördernden Arbeitsstoffen, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

3. Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II gemäß §§ 2 bis 4 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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