KJBG-VO § 2. Verbotene Betriebe, BGBl. II Nr. 436/1998, gültig ab 01.01.1999

§ 2. Verbotene Betriebe

Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten:

1. in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;

2. bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);

3. in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;

4. an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.

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