§ 5.
Macht der zum Abzug Verpflichtete ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft, so kann das für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zuständige Finanzamt über dessen Anfrage Auskunft geben, welche Wirkungen sich für seine Stellung als Haftungspflichtiger im Sinne des § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 aus den Bestimmungen des § 94a des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie aus den Bestimmungen der § 1 bis 4 dieser Verordnung ergeben werden.
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