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Kapitalmaßnahmen-VO § 5., BGBl. II Nr. 322/2011, gültig ab 05.10.2011

§ 5.

Auf einem Wertpapierdepot eingebuchte Bezugsrechte sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges mit einem Wert von Null anzusetzen. Die Anschaffungskosten der Aktien, die die Bezugsrechte vermitteln, bleiben unberührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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