Kapitalmaßnahmen-VO § 5., BGBl. II Nr. 322/2011, gültig ab 05.10.2011

§ 5.

Auf einem Wertpapierdepot eingebuchte Bezugsrechte sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges mit einem Wert von Null anzusetzen. Die Anschaffungskosten der Aktien, die die Bezugsrechte vermitteln, bleiben unberührt.

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