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Kapitalmaßnahmen-VO § 3., BGBl. II Nr. 322/2011, gültig von 05.10.2011 bis 20.04.2017

§ 3.

Kommt es im Zuge von steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zum Tausch von Wertpapieren, gilt nur für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges Folgendes:

1. Die Anschaffungskosten der im Zuge des Tausches ausgebuchten Wertpapiere sind auf die dafür erhaltenen Wertpapiere zu übertragen; dies gilt auch für Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

2. Vom Steuerpflichtigen empfangene Barzahlungen senken und geleistete Zuzahlungen erhöhen die Anschaffungskosten der eingebuchten Wertpapiere.

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