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Kapitalmaßnahmen-VO § 3., BGBl. II Nr. 115/2017, gültig ab 21.04.2017

§ 3.

Kommt es im Zuge von steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zum Tausch oder zur Einbuchung von Wertpapieren, gilt nur für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges Folgendes:

1. Die Anschaffungskosten der im Zuge des Tausches ausgebuchten Wertpapiere sind auf die dafür erhaltenen Wertpapiere zu übertragen; dies gilt auch für Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2. Werden Wertpapiere mit unterschiedlicher Wertpapierkennnummer eingebucht, sind die Anschaffungskosten der ausgebuchten Wertpapiere im Verhältnis der Verkehrswerte der eingebuchten Wertpapiere auf diese aufzuteilen. Sind keine Verkehrswerte vorhanden, hat diese Aufteilung nach Stücken zu erfolgen.

2. Vom Steuerpflichtigen im Zuge des Tausches empfangene Barzahlungen senken und geleistete Zuzahlungen erhöhen die Anschaffungskosten der eingebuchten Wertpapiere.

3. Werden Wertpapiere auf ein Wertpapierdepot eingebucht, ohne dass es zuvor zur Ausbuchung von anderen Wertpapieren kommt, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der bestehenden Wertpapiere auf die bestehenden und die neu eingebuchten Wertpapiere aufzuteilen. Diese Aufteilung hat im Verhältnis der Verkehrswerte der bestehenden zu den eingebuchten Wertpapieren zu erfolgen. Sind keine Verkehrswerte vorhanden, hat diese Aufteilung nach Stücken zu erfolgen.

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