Kapitalmaßnahmen-VO § 2. Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen, BGBl. II Nr. 322/2011, gültig von 05.10.2011 bis 20.04.2017

§ 2. Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen

(1) Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen sind:

1. Maßnahmen, die sich

- auf das Eigenkapital einer Körperschaft und/oder

- auf die Stückelung von Wertpapieren

beziehen. Darunter fallen insbesondere Änderungen des Kapitals durch Erhöhung, Herabsetzung, Emission von Bezugsrechten auf Aktien, Aktiensplit und Aktienzusammenlegung sowie der Aktienumtausch infolge von Unternehmenszusammenschlüssen.

2. Verschmelzungen von Investmentfonds gemäß § 114 bis 127 InvFG 2011.

3. Die Lieferung von Wertpapieren zur Tilgung bei Schuldverschreibungen, mit denen untrennbar das Recht verbunden ist, an Stelle der Rückzahlung eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren zu fordern (Inhaber) oder anzudienen (Emittent).

(2) Für Kapitalmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 gilt:

1. Eine Abwicklung der Realisierung iSd § 93 Abs. 2 Z 2 EStG liegt nicht vor.

Ausgenommen davon sind Zahlungen aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder infolge einer Liquidation, wenn der Abzugsverpflichtete davon Kenntnis hat. Auszahlungen aufgrund einer Kapitalherabsetzung führen zu einer Verminderung der entsprechenden Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988); insoweit sie die Anschaffungskosten übersteigen, liegen Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor. Dasselbe gilt für Liquidationen.

2. Im Zuge einer steuerrelevanten Kapitalmaßnahme eingebuchte Wertpapiere treten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges zur Abgrenzung von Alt- und Neuvermögen nach § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 an Stelle der ausgebuchten Wertpapiere.

3. Der Abzugsverpflichtete darf sich grundsätzlich auf entsprechende Informationen von im Wertpapiergeschäft anerkannten Informationssystemen und Datenprovidern verlassen. Dies gilt nicht, wenn dem Abzugsverpflichteten im Vorhinein Informationen vorliegen, die zu begründeten Zweifeln an den Informationen der genannten Datenprovider führen.

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