Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern § 9., BGBl. I Nr. 61/2018, gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2018
§ 9.
Die Abgabenbehörden sehen Maßnahmen vor, die eine Beurteilung der Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf künftige Pauschalierungsregelungen ermöglichen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77287