Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern § 9., BGBl. I Nr. 61/2018, gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2018

§ 9.

Die Abgabenbehörden sehen Maßnahmen vor, die eine Beurteilung der Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf künftige Pauschalierungsregelungen ermöglichen.

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