Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern § 8., BGBl. I Nr. 61/2018, gültig von 29.12.1999 bis 31.12.2018

§ 8.

(1) Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 2 ist nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:

1. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt.

2. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Betriebsausgaben oder Werbungskosten angefallen.

3. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden.

4. Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Betriebsausgaben oder Werbungskosten einerseits und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 um nicht mehr als 20%.

5. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der jeweils in diesen Jahren angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 2 Abs. 1) um nicht mehr als 20%.

6. Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.

7. Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.

8. Die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der § 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling.

9. Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

(2) Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 6 ist nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:

1. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt.

2. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Vorsteuern angefallen.

3. Die Vorsteuern sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden.

4. Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Vorsteuern einerseits und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des § 6 Abs. 1 um nicht mehr als 20%.

5. Die Vorsteuern jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der jeweils in diesen Jahren angefallenen Vorsteuern (§ 6 Abs. 1) um nicht mehr als 20%.

6. Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.

7. Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.

8. Die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der § 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling.

9. Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

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