§ 5.
(1) Im Rahmen der Ermittlung der Vorsteuerbeträge können die Vorsteuerbeträge jeweils für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pauschal ermittelt werden.
(2) Die folgenden Bestimmungen beziehen sich jeweils auf Vorsteuern bei ein und derselben Betätigung.
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