§ 4.
Neben den pauschal ermittelten Werbungskosten dürfen folgende Werbungskosten abgesetzt werden:
1. Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4, bei Arbeitnehmer Werbungskosten im Sinne des § 62 des Einkommensteuergesetzes 1988, weiters Werbungskosten gemäß § 28 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Gegenstand der Tätigkeit bilden.
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