§ 6.
(1) § 4 Abs. 3 und 4 treten mit in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.
(2) § 2 Abs. 6 entfällt für Leistungen, die nach dem erbracht werden.
(3) § 5 tritt mit in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichzahlungserklärungen, die nach dem von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln.
(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2005 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem liegen.
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