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GSBG-VO § 6., BGBl. II Nr. 498/2003, gültig von 25.10.2003 bis 06.04.2005

§ 6.

(1) § 4 Abs. 3 und 4 treten mit in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.

(2) § 2 Abs. 6 entfällt für Leistungen, die nach dem erbracht werden.

(3) § 5 tritt mit in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichzahlungserklärungen, die nach dem von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln.

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