GSBG-VO § 6., BGBl. II Nr. 579/2020, gültig ab 19.12.2020

§ 6.

(1) § 4 Abs. 3 und 4 treten mit in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.

(2) § 2 Abs. 6 entfällt für Leistungen, die nach dem erbracht werden.

(3) § 5 tritt mit in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichzahlungserklärungen, die nach dem von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln.

(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2005 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem liegen.

(5) § 1 Abs. 1 tritt mit in Kraft. § 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2005 ist weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 2 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996 in der Fassung von BGBl. I Nr. 105/2004 zu behandeln sind. § 1 Abs. 2 tritt mit außer Kraft. § 1 Abs. 3 ist rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden und bis Kundmachung dieser Verordnung noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid erledigt worden sind.

(6) § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, tritt mit in Kraft. § 1 und § 5 treten mit Ablauf des außer Kraft.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-77285