GSBG-VO § 5., BGBl. II Nr. 279/1998, gültig von 28.08.1998 bis 24.10.2003

§ 5.

(1) § 4 Abs. 3 und 4 treten mit in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.

(2) § 2 Abs. 6 entfällt für Leistungen, die nach dem erbracht werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-77285