GSBG-VO § 4., BGBl. II Nr. 579/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 4.

(1) Unter Entgelte aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 2 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz fallen auch Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Leistungen, die an andere Kranken- und Kuranstalten, die nach diesen Umsatzsteuerbestimmungen befreite Leistungen bewirken, erbracht werden.

(2) Falls eine steuerfreie Leistung einer Kranken- oder Kuranstalt im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Sonderklasse einem Patienten ganz oder teilweise weiterverrechnet wird, zählt dieser Betrag nicht zu den Entgelten aus öffentlichen Mitteln und fällt unter die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz. Er ist daher der leistungserbringenden Kranken- oder Kuranstalt mitzuteilen.

(3) Entgelte für im Ausland versicherte Patienten - soweit sie nicht über einen Landesfonds oder einen inländischen Sozialversicherungsträger abgerechnet werden - sind solchen für Privatpatienten gleichzusetzen und fallen daher unter die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz. Falls seitens der Kranken- oder Kuranstalt keine Verrechnung mit dem Patienten oder dessen Versicherung erfolgt, ist für die Ermittlung des Kürzungsbetrages vereinfachend der jeweilige anstaltsbezogene Pflegegebührensatz (inklusive Vorsteuerkostenzuschlag) heranzuziehen.

(4) Für den Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträger gilt im Einzelfall als Beihilfenäquivalent 11,1% des Entgelts. Sofern durch einen Dritten an den Landesfonds oder den Sozialversicherungsträger eine Kostenerstattung erfolgt, die ein Beihilfenäquivalent beinhaltet, ist dieses an das Finanzamt für Großbetriebe bis zum 20. des auf den Zahlungseingang folgenden Monats schriftlich zu erklären und abzuführen.

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