GSBG-VO § 1., BGBl. II Nr. 579/2020, gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2020

§ 1.

(1) 24% der pauschalierten Beihilfe gemäß § 1a Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. I Nr. 746/1996, sind der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu überweisen.

(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des außer Kraft.)

(3) Unter Krankenversicherungsaufwendungen ist – abweichend von Abs. 2 – für Tatbestände, die nach dem und vor dem verwirklicht wurden, die auf folgende Weise berechnete Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach § 1 Abs. 2 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. I Nr. 746/1996 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 zu verstehen:

Die Aufwendungen entsprechend der Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger für den Versicherungszweig der Krankenversicherung, wie sie nach den gemäß § 444 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erlassenen Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband erstellt werden, werden um die Investitionsausgaben vermehrt, dann um folgende Positionen verringert, soweit sie in die Erfolgsrechnung aufgenommen und nicht aufwandsmindernd verbucht werden:

a) Aufwendungen für eigene Kranken- und Kuranstalten einschließlich Investitionsausgaben,

b) nicht abziehbare Vorsteuern für Investitionen in eigenen Einrichtungen, soweit sie nicht bereits nach lit. a auszuscheiden waren,

c) Kostenersätze jedweder Art durch andere Sozialversicherungsträger,

d) Abschreibungen des Anlagevermögens einschließlich Buchwertabgänge,

e) Abschreibungen von Regressforderungen,

f) Eingänge abgeschriebener Forderungen, soweit ihr Ausfall als Aufwand geltend gemacht wurde,

g) Rücklagenzuführungen,

h) Pauschal- und Einzelrabatte für Heilmittel oder Heilbehelfe,

i) Skontoerträge,

j) die in der Erfolgsrechnung unter der Position „Kostenbeteiligungen“ ausgewiesenen Beträge,

k) Ersätze für zu Unrecht erbrachte Leistungen,

l) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Erträgen aus zwingend umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten stehen,

m) Aufwendungen für Sterbefürsorge mit Ausnahme der Begräbniskostenzuschüsse gemäß § 116 Abs. 5 ASVG,

n) Aufwendungen für Zwecke der bloßen Vermögensverwaltung, wie insbesondere

- für Grundstücke, Bauwerke, soweit sie anderen Zwecken als denen der sozialen Krankenversicherung dienen, insbesondere der Erzielung von Einkünften,

- Aufwendungen für das Finanzvermögen einschließlich Wertberichtigungen und Veräußerungsverlusten,

o) Aufwendungen, die nach § 12 KStG 1988, BGBl. Nr. 401, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 5 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz bleiben unberührt. Soweit die Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband geändert werden, sind sie in der Fassung anzuwenden, die auf die Erfolgsrechnung 2011 zum heranzuziehen war.

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