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GSBG-VO § 1., BGBl. II Nr. 42/2013, gültig von 31.01.2013 bis 31.12.2013

§ 1.

(1) Die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 GSBG 1996 beträgt 4,3% der Krankenversicherungsaufwendungen. Für die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zugeordneten Sozialversicherungsträger wird die Beihilfe für Zeiträume, die nach dem liegen, auf 5,07% der Krankenversicherungsaufwendungen angehoben. Unter Anrechnung auf den Ausgleichssatz von 5,07% sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ein Pauschale in Höhe von 0,585% der Krankenversicherungsaufwendungen und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Pauschale in Höhe von 0,185% der Krankenversicherungsaufwendungen in monatlichen Raten zu überweisen. Auch die an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern überwiesenen Beträge sind vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger in die Jahresabrechnung gemäß § 7 GSBG 1996 einzubeziehen.

(2) Krankenversicherungsaufwendungen sind Ausgaben, die für Zwecke der sozialen Krankenversicherung getätigt werden. Nicht zu diesen Aufwendungen zählen Abschreibungen (zB Absetzung für Abnutzung, Investitionsfreibetrag), Ausgaben der durchlaufenden Gebarung (zB Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz) und Rücklagenzuführungen, wohl aber Investitionsausgaben.

(3) Unter Krankenversicherungsaufwendungen ist – abweichend von Abs. 2 – für Tatbestände, die nach dem und vor dem verwirklicht wurden, die auf folgende Weise berechnete Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach § 1 Abs. 2 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. I Nr. 746/1996 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 zu verstehen:

Die Aufwendungen entsprechend der Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger für den Versicherungszweig der Krankenversicherung, wie sie nach den gemäß § 444 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erlassenen Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband erstellt werden, werden um die Investitionsausgaben vermehrt, dann um folgende Positionen verringert, soweit sie in die Erfolgsrechnung aufgenommen und nicht aufwandsmindernd verbucht werden:

a) Aufwendungen für eigene Kranken- und Kuranstalten einschließlich Investitionsausgaben,

b) nicht abziehbare Vorsteuern für Investitionen in eigenen Einrichtungen, soweit sie nicht bereits nach lit. a auszuscheiden waren,

c) Kostenersätze jedweder Art durch andere Sozialversicherungsträger,

d) Abschreibungen des Anlagevermögens einschließlich Buchwertabgänge,

e) Abschreibungen von Regressforderungen,

f) Eingänge abgeschriebener Forderungen, soweit ihr Ausfall als Aufwand geltend gemacht wurde,

g) Rücklagenzuführungen,

h) Pauschal- und Einzelrabatte für Heilmittel oder Heilbehelfe,

i) Skontoerträge,

j) die in der Erfolgsrechnung unter der Position „Kostenbeteiligungen“ ausgewiesenen Beträge,

k) Ersätze für zu Unrecht erbrachte Leistungen,

l) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Erträgen aus zwingend umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten stehen,

m) Aufwendungen für Sterbefürsorge mit Ausnahme der Begräbniskostenzuschüsse gemäß § 116 Abs. 5 ASVG,

n) Aufwendungen für Zwecke der bloßen Vermögensverwaltung, wie insbesondere

- für Grundstücke, Bauwerke, soweit sie anderen Zwecken als denen der sozialen Krankenversicherung dienen, insbesondere der Erzielung von Einkünften,

- Aufwendungen für das Finanzvermögen einschließlich Wertberichtigungen und Veräußerungsverlusten,

o) Aufwendungen, die nach § 12 KStG 1988, BGBl. Nr. 401, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 5 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz bleiben unberührt. Soweit die Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband geändert werden, sind sie in der Fassung anzuwenden, die auf die Erfolgsrechnung 2011 zum heranzuziehen war.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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