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GSBG-VO § 1., BGBl. II Nr. 498/2003, gültig von 25.10.2003 bis 06.04.2005

§ 1.

(1) Die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 GSBG 1996 beträgt 4,3% der Krankenversicherungsaufwendungen. Für die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zugeordneten Sozialversicherungsträger wird die Beihilfe für Zeiträume, die nach dem liegen, auf 5,07% der Krankenversicherungsaufwendungen angehoben. An den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ist unter Anrechnung auf den Ausgleichssatz von 5,07% ein Pauschale in Höhe von 0,77% der Krankenversicherungsaufwendungen in monatlichen Raten zu überweisen. Auch die an den Ausgleichs-fonds der Krankenversicherungsträger überwiesenen Beträge sind vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger in die Jahresabrechnung gemäß § 7 GSBG 1996 einzubeziehen.

(2) Krankenversicherungsaufwendungen sind Ausgaben, die für Zwecke der sozialen Krankenversicherung getätigt werden. Nicht zu diesen Aufwendungen zählen Abschreibungen (zB Absetzung für Abnutzung, Investitionsfreibetrag), Ausgaben der durchlaufenden Gebarung (zB Ausgleichszahlungen nach dem GSBG 1996) und Rücklagenzuführungen, wohl aber Investitionsausgaben.

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