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FoPV § 5., BGBl. II Nr. 515/2012, gültig ab 29.12.2012

2. Abschnitt Gutachten

§ 5.

(1) Die FFG hat für das Forschungsprojekt, das Gegenstand eines Antrages auf Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO ist, auf Anforderung des Steuerpflichtigen ein Projektgutachten zu erstellen.

(2) Das Projektgutachten kann nach Beantragung der Forschungsbestätigung für das jeweilige Forschungsprojekt bei der FFG angefordert werden. Die Anforderung muss sich auf das Forschungsprojekt beziehen, das Gegenstand des Antrages auf Erteilung der Forschungsbestätigung ist. In der Anforderung ist das Forschungsprojekt inhaltlich genau zu umschreiben; es sind die (geplanten) bemessungsgrundlagenrelevanten Gesamtaufwendungen nach Maßgabe der Gliederung des Verzeichnisses laut Anhang II anzuführen und nach Wirtschaftsjahren zu gliedern sowie die im Anhang III, Teil A, enthaltenen Daten und Informationen bekannt zu geben.

(3) Das Projektgutachten hat sich auf die (geplante) Projektdauer, höchstens aber auf einen Zeitraum zu beziehen, der das Wirtschaftsjahr der Anforderung des Gutachtens und die nachfolgenden drei Wirtschaftsjahre umfasst. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann für dasselbe Projekt ein neuerliches Projektgutachten angefordert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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