4. Abschnitt Inkrafttreten
§ 14. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 2 erstmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem beginnen. § 2 dieser Verordnung tritt mit in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a bzw. § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, BGBl. II Nr. 506/2002, ist letztmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die vor dem beginnen.
(2) § 1 Abs. 2, § 7, Anhang II und Anhang III in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2022 sind erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem erstmalig beantragt werden.
(3) § 1 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2024 ist erstmalig für Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage sich aus einem Wirtschaftsjahr ableitet, das nach dem beginnt. Für Prämien des Jahres 2024, die sich aus einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 ableiten, gilt Folgendes:
1. Pro Person ist für jede im Kalenderjahr 2023 geleistete Tätigkeitsstunde ein Betrag von 45 Euro und für jede im Kalenderjahr 2024 geleistete Tätigkeitsstunde ein Betrag von 50 Euro anzusetzen.
2. Pro Person dürfen im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 insgesamt höchstens 1.720 Tätigkeitsstunden berücksichtigt werden.
3. Werden im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 insgesamt höchstens 1.720 Tätigkeitsstunden geleistet, ergibt sich der pro Person zustehende Betrag als Summe der mit dem jeweiligen Jahreswert multiplizierten Tätigkeitsstunden der Kalenderjahre 2023 und 2024.
4. Werden im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 insgesamt mehr als 1.720 Tätigkeitsstunden geleistet, sind für die Ermittlung des zustehenden Betrages vorrangig die im Kalenderjahr 2024 geleisteten Tätigkeitsstunden zu berücksichtigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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