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FOnV 2006 § 6. Ausschluss von Teilnehmern, BGBl. II Nr. 97/2006, gültig ab 01.03.2006

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 6. Ausschluss von Teilnehmern

Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,

2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder

3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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