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FOnV 2006 Artikel 9 Schlussbestimmungen, BGBl. II Nr. 513/2006, gültig von 28.12.2006 bis 31.07.2008

8. Abschnitt Kommunalsteuer

Artikel 9 Schlussbestimmungen

9. Abschnitt

1. Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

2. Beziehen sich Vorschriften in Verordnungen auf Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2002, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.

3. Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

4. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002), BGBl. II Nr. 46/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 592/2003, außer Kraft.

5. § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 513/2006 treten mit in Kraft. Datenübertragungen durch und an die im § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 genannten Parteienvertreter sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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