10. Abschnitt Anzeige von Ausspielungen, Glücksspielabgaben, Wettgebührenabrechnung
Artikel 10 Schlussbestimmungen
10. Abschnitt
1. Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
2. Beziehen sich Vorschriften in Verordnungen auf Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2002, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.
3. Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
4. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002), BGBl. II Nr. 46/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 592/2003, außer Kraft.
5. § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 513/2006 treten mit in Kraft. Datenübertragungen durch und an die im § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 genannten Parteienvertreter sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
6. Der 9. und der 10. Abschnitt in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2008 treten mit in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.
7. Zustellungen nach § 5a in der Fassung BGBl. II Nr. 114/2009 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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