FOnV 2006 § 8., BGBl. II Nr. 46/2016, gültig ab 17.02.2016
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 8.
Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt.
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