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FOnV 2006 § 8., BGBl. II Nr. 46/2016, gültig ab 17.02.2016

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 8.

Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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