FOnV 2006 § 7. Ausschüttungsgleiche Erträge, BGBl. II Nr. 93/2012, gültig von 01.03.2006 bis 31.03.2012

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 7. Ausschüttungsgleiche Erträge

Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinn des § 42 Abs. 1 InvFG 1993 sowie ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG ausländischer Immobilienfonds im Sinn des § 42 Abs. 1 ImmoInvFG, sofern die ausschüttungsgleichen Erträge eine gesamte Rechenperiode eines Kapitalanlagefonds umfassen.

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