1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 7. Ausschüttungsgleiche Erträge
Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinn des § 42 Abs. 1 InvFG 1993 sowie ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG ausländischer Immobilienfonds im Sinn des § 42 Abs. 1 ImmoInvFG, sofern die ausschüttungsgleichen Erträge eine gesamte Rechenperiode eines Kapitalanlagefonds umfassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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