1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 7. Entrichtung
Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des § 211 Abs. 3 BAO hat
1. wenn das dem Zahlungspflichtigen von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ beinhaltet im Wege einer solchen „Finanzamtszahlung“, oder
2. im Wege des dem Zahlungspflichtigen im System FinanzOnline zur Verfügung gestellten „eps“-Verfahrens („e-payment standard“)
zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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