1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 4. Elektronische Akteneinsicht
Im Verfahren FinanzOnline ist
1. für Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowie
2. für Parteienvertreter die Abfrage von personenbezogenen Daten der vertretenen Partei
aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung gemäß § 90a BAO zulässig. Für Parteienvertreter ist die Abfrage nur soweit zulässig, als sie nach den berufsrechtlichen Vorschriften zur elektronischen Akteneinsicht befugt sind..
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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