1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 3c. Rücksetzung der Zugangsdaten
(1) Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag bekanntgegebene Zugangsdaten durch neu bekanntgegebene Zugangsdaten zu ersetzen („Rücksetzung“). Der Antrag kann postalisch oder persönlich durch die in § 3a oder § 3b genannten Personen gestellt werden. Der Antrag auf Rücksetzung der Zugangsdaten einer natürlichen Person kann auch elektronisch gestellt werden. Wurden die Zugangsdaten im Rahmen der Online-Identifikation bekanntgegeben, kann der Antrag auch im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt werden.
(2) Ab dürfen Zugangsdaten ausschließlich in den Fällen des § 3a Abs. 3 im Zuge einer Rücksetzung bekanntgegeben werden. Das Vorliegen eines Tatbestandes des § 3a Abs. 3 ist bei Antragstellung nachzuweisen. Ein nach dem gestellter Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des § 3a Abs. 3 durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß § 3d zu erledigen. Der Antrag auf Rücksetzung darf ab ausschließlich persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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