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FOnV 2006 § 3. Anmeldung, BGBl. II Nr. 248/2023, gültig von 01.09.2023 bis 04.12.2023

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 3. Anmeldung

(1) Die Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich beim Finanzamt Österreich sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung oder die Anmeldung gemäß Abs. 4 zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (§ 21 des ZustellgesetzesZustG, BGBl. Nr. 200/1982) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.

(2) Die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion „Bürgerkarte“ (§ 4 Abs. 1 E-GovG) erfordert abweichend von Abs. 1 weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des Bürgerkarteninhabers in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels des Namens und Geburtsdatums des Bürgerkarteninhabers an Hand der in der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung (§ 4 Abs. 2 E-GovG) nicht möglich ist.

(3) Die Anmeldung zu FinanzOnline ist für natürliche Personen aus Staaten, in denen kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom S. 73, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß § 1 Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, BGBl. II Nr. 247/2023, zulässig. Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Eine Anmeldung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

(4) Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, kann die Anmeldung im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß § 1 Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, BGBl. II Nr. 247/2023, erfolgen. Im Fall der Anmeldung im Rahmen einer Online-Identifikation gilt Folgendes:

1. Der Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Dieses muss in deutscher oder englischer Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung auf Deutsch übermittelt werden.

2. Ergibt sich aus diesem Dokument eine gemeinsame Vertretungsbefugnis von mehreren Personen, muss mindestens eine dieser Personen mittels Online-Identifikation identifiziert werden. Für alle übrigen gemeinsam vertretungsbefugten Personen kann die Online-Identifikation durch Übermittlung einer mit der qualifizierten elektronischen Signatur der jeweiligen Person versehenen und beglaubigten Spezialvollmacht ersetzt werden.

3. Eine Anmeldung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

4. Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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