FOnV 2006 § 32., BGBl. II Nr. 82/2011, gültig ab 01.01.2011

10. Abschnitt Anzeige von Ausspielungen, Glücksspielabgaben, Wettgebührenabrechnung

§ 32.

(1) Teilnehmer sind

1. zu § 31 Z 1 die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des § 4 Abs. 6 GSpG.

2. zu § 31 Z 2 die Schuldner der Abgaben nach § 1, 57 und 58 GSpG.

3. zu § 31 Z 3 die gemäß § 28 Abs. 3 GebG zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichteten.

(2) Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Abs. 1 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 FOnErklV unzumutbar ist.

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