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FOnV 2006 § 3. Teilnahme an FinanzOnline, BGBl. II Nr. 325/2024, gültig ab 01.10.2025

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 3. Teilnahme an FinanzOnline

Die Teilnahme an FinanzOnline kann ausschließlich erfolgen nach einer Identifikation mittels

1. E-ID gemäß § 4 des E-Government-GesetzesE-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,

2. elektronischem Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG – eIDAS-VO, ABl. Nr. L 257 vom S. 73, in der Fassung der Verordnung ABl. Nr. L 1183 vom S. 1, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt oder

3. Eingabe von Zugangsdaten und eines zweiten Authentifizierungsfaktors. Ein zweiter Authentifizierungsfaktor ist bei Datenübertragung mittels eines Webservices nicht notwendig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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