FOnV 2006 § 29., BGBl. II Nr. 122/2020, gültig ab 28.03.2020

9. Abschnitt Schenkungsmeldung

§ 29.

Teilnehmer sind die Teilnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1, sowie nach Maßgabe ihrer Berufsbefugnisse Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2. Nicht zumutbar im Sinn des § 121a Abs. 5 BAO ist die elektronische Übermittlung dann, wenn die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 der FinanzOnline-ErklärungsverordnungFOnErklV, BGBl. II Nr. 512/2006, unzumutbar ist.

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